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Der Verein Kinderinsel e. V. Inselnest
Liebe Freunde der Kinderinsel!
Für den Betrieb und den Erhalt unserer Krippe Inselnest haben wir einen Förderverein gegründet. Mitglieder sind alle Eltern, deren Knirpse im Inselnest betreut werden.
Vorstand: Anita Drews.
Wir freuen uns über Sach- und Geldspenden jeder Art!
Kinderinsel e.V. Inselnest
Berliner Volksbank
BLZ: 10090000
Konto: 7137989004
Wir sind als gemeinnütziger Verein anerkannt und können auf Wunsch gerne
Spendenquittungen ausstellen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kinderinsel e.V. Inselnest“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Zur Verwirklichung dieses Rechts ist es Zweck des Vereins:
- Kinder in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen;
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen;
- Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen;
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen;
- die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern.
(2) Zur Erreichung des Zwecks errichtet und betreibt die Kinderinsel Inselnest eine Kindertagesstätte, die die dauerhafte Betreuung von Kindern im Altern von 0 bis 3 Jahren ermöglicht. Die Aufnahme von Kindern von Fördermitgliedern werden bevorzugt, die Aufnahme von Kindern, deren Eltern nicht Fördermitglied des Vereins sind, ist nicht ausgeschlossen. Ziel ist es, in Bedarfsfällen eine Betreuung der Kinder auch über einen Zeitraum von 24 Stunden zu ermöglichen. Ein entsprechendes Betreuungsangebot besteht im Land Berlin bisher nicht. Das Angebot ist nicht auf den Bezirk Mitte beschränkt.
(3) Die Kinderinsel Inselnest verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Kinderinsel Inselnest ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(4) Mittel der Kinderinsel Inselnest dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kinderinsel Inselnest fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden. Dies gilt insbesondere für hauptamtliche Mitglieder, die eine Vergütung für die geleistete Arbeit erhalten können.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede in- oder ausländische natürliche oder juristische Person, Fördermitglied jede natürliche Person werden. Der Antrag natürlicher Personen soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift der Antragstellerin / des Antragstellers enthalten sowie die Angabe, ob sie Mutter / er Vater eines Kindes ist sowie gegebenenfalls die Angabe des Namens und des Alters des Kindes. Aus dem Antrag juristischer Personen auf ordentliche Mitgliedschaft soll der besondere Bezug der juristischen Person zu Kindern hervorgehen.
(3) Über den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann bei Aufnahme zeitlich befristet werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes bei natürlichen Personen bzw. seiner Liquidation bei juristischen Personen;
b) durch Austritt aus dem Verein;
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) bei zeitlich beschränkter Mitgliedschaft durch Zeitablauf.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ordentlicher Mitglieder ist zum Jahresende möglich und muss sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt von Fördermitgliedern ist zum Monatsende mit einer Frist von drei Monaten möglich.
(3) Aus wichtigem Grund oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern zerrüttet ist, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die ordentlichen Mitglieder sowie Fördermitglieder leisten Beiträge durch ehrenamtliche Tätigkeit oder durch die Ausübung eines Vereinsamtes sowie durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
(2) Der Vorstand legt die Mitgliedsbeiträge für Fördermitglieder, die Mitgliederversammlung die Beiträge der ordentlichen Mitglieder fest.
§ 6 Organe des Vereins
Organe der Kinderinsel Inselnest sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Elternbeirat.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand der Kinderinsel Inselnest besteht aus bis zu vier Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes von der Beschränkung des § 181 BGB befreien.
(4) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nicht für leicht fahrlässiges Verhalten.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Kinderinsel Inselnest zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ der Kinderinsel Inselnest übertragen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzend/ einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Erstellung des Jahresberichts und Geschäftsberichts, in dem auch über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen und die Schulden Rechenschaft abgelegt werden;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
d) Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch der Behördenverkehr.
(3) Der Vorstand führt die Finanzen nach der Finanzordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt. Die Finanzordnung muss vorgeben,
a) dass Mittel der Kinderinsel Inselnest nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden dürfen und die Kinderinsel Inselnest selbstlos tätig ist;
b) dass die Mitglieder keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Kinderinsel Inselnest erhalten dürfen. Dies gilt auch beim Ausscheiden von Mitgliedern;
c) dass Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Kinderinsel Inselnest fremd sind, nicht bewilligt werden dürfen. Dies gilt auch für unverhältnismäßig hohe Vergütungen;
d) dass Mittel der Kinderinsel Inselnest nur dann und nur zu einem Teil für andere steuerbegünstigte Organisationen verwandt werden dürfen, wenn diese Organisationen die Mittel zu satzungsmäßigen Zwecken verwenden.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, vertreten die übrigen Mitglieder des Vorstandes den Verein bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, durch E-Mail oder Telefax einberufen werden. Ein Beschluss kann auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern jedes Mitglied der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse stets schriftlich ab.
(2) Sofern die Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten ist, ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Ist der Vorstand vollzählig, kann er seine Beschlussfähigkeit auch ohne Einhaltung einer Einberufungsfrist feststellen.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht gefasst.
§ 11 Elternbeirat
(1) Der Elternbeirat ist ein beratendes Gremium. Der Elternbeirat besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Er kann für den Fall gebildet werden, dass der Verein einen Zweckbetrieb errichtet, in dem Kinder betreut werden.
(2) Bildet sich ein Elternbeirat wird dieser in allen wesentlichen Angelegenheiten, die die Betreuung von Kindern betrifft, beteiligt. Die Mitglieder des Elternbeirates werden zur Mitgliederversammlung geladen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung am Sitz des Vereins stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Versammlungsleiterin / einen Versammlungsleiter und eine Protokollführerin / einen Protokollführer.
§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Kinderinsel Inselnest eine solche von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen / Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist einmal eine neue Wahl erforderlich; besteht die Stimmgleichheit fort, entscheidet das Los.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters und der Protokollführerin / des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung der Kinderinsel Inselnest kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der (abgegebenen gültigen) Stimmen, wenn weniger als die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist, mit vier Fünfteln der (abgegebenen gültigen) Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die Vorsitzende / der Vorsitzende die vertretungsberechtigte Liquidatorin / der vertretungsberechtigte Liquidator.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vermögen fällt an das Deutsches Kinderhilfswerk e.V. mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Kinderinsel Inselnest aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Berlin.
